Hinweisgeberschutzgesetz

Ansprechperson Hinweisgeberschutzgesetz

 

Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die internen oder externen Meldestellen weitergeben möchten oder weitergegeben haben. So verbietet das Hinweisgeberschutzgesetz, gegenüber hinweisgebenden Personen Druck in irgendeiner Form aufzubauen oder Vergeltungsmaßnahmen zu planen/einzuleiten. .

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt außerdem die einzuhaltenden Verfahrensabläufe nach Eingang einer Meldung. Das sind insbesondere Dokumentationspflichten, Fristen für Rückmeldungen an den/die Hinweisgeber:in und Folgemaßnahmen wie beispielsweise interne Untersuchungen. Außerdem sieht das Hinweisgeberschutzgesetz vor, dass die Identität der hinweisgebenden Person und auch der von der Meldung betroffenen Personen nur der die Meldung bearbeitenden Person bekannt sein darf. Nur in Ausnahmefällen darf Ihre Identität oder der Person, die Gegenstand einer Meldung ist, herausgegeben werden, zum Beispiel in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden.

Den genauen Gesetzestext können Sie im Bundesgesetzblatt einsehen.

Interne und externe Meldestellen für Hinweisgebende

Sie können als hinweisgebende Person wählen, ob Sie Ihre Meldung über die interne Meldestelle der Diakonie Himmelsthür oder über die externe Meldestelle des Bundesamtes für Justiz anzeigen. 

  1. Interne Meldestelle Verbund der Diakonischen Altenhilfe der Region Hildesheim gGmbH (Tel.07531-584 79 93, QR Code und Link)
  1. Externe Meldestelle Bundesamt für Justiz (noch nicht online)